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Verlässt ein Verkehrsteilnehmer ein Grundstück, spricht der Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden. Der Vorgang des Ausfahrens aus einem Grundstück auf eine öffentliche Straße ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (OLG Köln, Urt. v. 19.05.2005 – 4 U 35/04, DAR 2006, 27). An einer Einmündung kam es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und dem nachfolgenden Überholenden. – Bei Kollisionen eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Pkw spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden. Das gilt vor allem dann, wenn das Ziel des Abbiegenden die Einfahrt in ein Grundstück ist (AG Altötting, Urt. v. 30.12.1998 – 1 C 690/98, SP 1999, 193). Ein Lkw-Fahrer fuhr von einem Parkplatz kommend nach links auf eine Landstraße, wo es mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Pkw zu einer Kollision kam. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für das Verschulden des von einem [...]
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