Wie bereits ausgeführt, trifft den Unternehmer nach § 631 BGB die Verpflichtung zur mangelfreien Herstellung des versprochenen Werkes. Ist die Reparatur bzw. Serviceleistung entgegen dieser Verpflichtung nicht fachmännisch und einwandfrei ausgeführt oder wurden mangelhafte Ersatzteile verwendet, so stehen dem Kunden gem. § 634 BGB folgende Rechte zu: Nacherfüllung, § 635 BGB, Selbstvornahme und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen, § 637 BGB Rücktritt vom Vertrag, §§ 636, 323, 326 Abs. 5 BGB, Minderung der Vergütung, § 638 BGB, Schadensersatz, §§ 636, 280, 281, 283, 311a BGB, Aufwendungsersatz, 284 BGB. Diese Rechte sind unabhängig von einem Verschulden der Werkstatt. Grundsätzlich hat der Kunde ein Wahlrecht zwischen den einzelnen Rechten. Von diesem Wahlrecht kann er aber erst dann Gebrauch machen, wenn er Nacherfüllung verlangt hat. Die Mängelrechte stehen daher in einem Stufenverhältnis: Erst wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert, eine [...]