Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Sachmängelansprüche aus dem Reparaturvertrag verjähren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Fahrzeugs, § 634a Abs. 2 BGB. Insofern ist § 634a BGB lex specialis gegenüber § 199 BGB. 1) OLG Koblenz, Urt. v. 20.12.2007 – 5 U 906/07. Im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels beträgt die Verjährungsfrist gem. § 634a Abs. 3 BGB drei Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB), beginnend am Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten führt nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung, sofern die Kfz-Werkstatt aus Sicht des Kunden nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. 2) BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98; NJW 1999, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen