Statt vom Vertrag zurückzutreten kann der Kunde durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer die Vergütung mindern, 638 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es müssen mithin die gleichen Voraussetzungen wie beim Rücktritt vorliegen. Allerdings besteht ein Minderungsanspruch auch bei unwesentlichen Mängeln, § 638 Abs 1 Satz 2 BGB. Die Minderung (x) berechnet sich nach folgender Formel:1) Palandt/Sprau, BGB, § 638 Rdnr. 4. magelfreier Verkehrswert = voller Werklohn mangelhafter Verkehrswert x 1) Palandt/Sprau, BGB, § 638 Rdnr. [...]