Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Beschwerden über verzögerte Schadenzahlungen der Krafthaftpflichtversicherungen sind häufig. Nicht selten sind sie aber von den Beschwerdeführern selbst veranlasst. Wer sich bei der Anspruchstellung und der Übermittlung der Belege Zeit lässt, darf nicht erwarten, dass die gegnerische Versicherung so entstandene Verzögerungen berücksichtigt. Auch darf man sich keineswegs darauf verlassen, dass der Unfallgegner schon für die Schadenmeldung und die Bearbeitung bei seiner Versicherung sorgt. Das Gegenteil ist die Regel. Abgesehen davon besteht auch eine Verpflichtung des Geschädigten, die Ansprüche binnen zwei Wochen seit Eintritt des Schadensereignisses bzw. Kenntnis vom Schadensereignis bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung anzumelden, § 119 Abs. 1 VVG, bzw. der Schädiger binnen Wochenfrist den Schaden seiner Versicherung zu melden, Nr. E.1.1.1 AKB. Ein schnelles Arbeiten des Anspruchstellers ist zwar keine Garantie, wohl aber erste und unabdingbare Voraussetzung [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen