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Die von den Versicherern geübte Vorschusspraxis kann Rechtsfragen in zwei Fällen aufwerfen: zum einen dann, wenn der Versicherer die Leistung zurückfordert, weil sich herausgestellt hat, dass seine Haftung nicht oder nur im Teilumfang besteht, zum anderen, wenn es um die Frage geht, auf welche einzelnen Positionen des Gesamtschadens der Vorschuss anzurechnen ist. Ein wichtiges Unterscheidungskriterium ist die Beweislast: Wer muss das Bestehen des Anspruchs beweisen, wenn die Vorschusszahlung zurückgefordert wird? Hierbei muss unterschieden werden zwischen Vorauszahlung einerseits und Vorschuss andererseits: 1. Bei der Vorauszahlung hat in Abweichung von der allgemeinen Regel der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen. Eine Vorauszahlung im rechtlichen Sinn liegt jedoch nur dann vor, wenn die Zahlung vor der Entstehung der Forderung, jedenfalls vor ihrer Fälligkeit erfolgt. Dieser Gesichtspunkt scheidet für den Bereich der Schadenregulierung regelmäßig aus, weil die [...]
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