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Niemand darf erwarten, dass der Schadensachbearbeiter der gegnerischen Krafthaftpflichtversicherung eine Entschädigung, auch keinen Vorschuss, überweist, ohne dass der Schaden irgendwie belegt ist. Vielmehr ist der Geschädigte selbst verpflichtet, Belege zur Schadenhöhe vorzulegen, soweit ihm deren Beschaffung „billigerweise“ zugemutet werden kann, § 119 Abs. 3 Satz 2 VVG. Es ist sinnlos, der Versicherung mit Klage zu drohen, ohne dass der Schaden nachgewiesen ist. Im Prozess gilt die Beweisverpflichtung; wird sie erst dann erfüllt, können dem Geschädigten die Prozesskosten trotz Obsiegens auferlegt werden, da der Versicherer keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (OLG Köln, Urt. v. 09.04.1973 – 10 W 11/73, VersR 1974, 268). Das OLG Dresden (Beschl. v. 26.10.2020 – 4 W 640/20) hat hierzu Folgendes ausgeführt: „Veranlassung zur Klage nach einem Verkehrsunfall gibt der Haftpflichtversicherer erst dann, wenn er sich im Zeitpunkt der Klagerhebung in Verzug [...]
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