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Wann eine Zahlung bei der Versicherung eingeht, lässt sich nicht voraussagen (zu den Ursachen siehe Teil 7.1). Bereits im Zeitpunkt der Informationsaufnahme, zumindest mit der Anspruchsanmeldung sollten mit dem Mandanten vorsorglich Maßnahmen für die Bezahlung der Unfallrechnungen besprochen werden, falls sich die Zahlungen verzögern, das Fahrzeug aber erst nach der Bezahlung der Reparaturrechnung herausgegeben wird. Sofern noch nicht geschehen, kann jetzt eine Kreditvoranfrage veranlasst werden, wenn der Mandant die Rechnungen nicht einstweilen selbst bezahlen kann. Nochmals berücksichtigt werden muss, dass die Inanspruchnahme einer Zwischenfinanzierung einen außergewöhnlichen Schaden darstellt, auf den gesondert hingewiesen werden muss. Ist der Mandant kreditunwürdig, muss die gegnerische Versicherung rechtzeitig darüber informiert werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2008 – 1 O 125/06, SP 2008, 398; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2011 – I U 220/10, NZV 2012, 83; OLG [...]
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