Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Da die Fälle der später entstehenden Sozialhilfebedürftigkeit nicht die Regel sind, ist die Regressgefahr nach § 116 Abs. 7 Satz 2 SGB X die in der Praxis häufigere Variante. In diesen Fällen stehen dem Sozialleistungsträger für die bereits geleisteten kongruenten Beträge der Geschädigte und der Schädiger als Gesamtschuldner gegenüber. In Betracht kommen dabei vor allem Kapitalzahlungen, mit denen auch ein künftig erst eintretender Erwerbsschaden mit abgegolten werden soll. Entweder muss der Mandant dann das auf die kongruente Schadenposition Erhaltene zurückzahlen (gem. § 116 Abs. 7 Satz 2 SGB X), oder er erhält wegen der Aufrechnungsmöglichkeit des Sozialleistungsträgers nach § 51 SGB I weniger oder gar keine Leistungen von diesem. Problematisch ist dies vor allem dann, wenn der Mandant zum Zeitpunkt der Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers die Kapitalentschädigung bereits anderweitig verwendet hat. Da § 116 Abs. 7 SGB X eine Sonderregelung darstellt, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen