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Kommt die Eintrittspflicht eines Sozialleistungsträgers (Sozialversicherungsträger, also gesetzliche Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung oder Sozialhilfeträger) in Betracht, muss der gesetzliche Forderungsübergang (siehe Teil 6.1.7) auch beim Vergleichsschluss beachtet werden. Zu beachten ist, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht als Versicherungsträger anzusehen ist (BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 477/16: Die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist nicht Sozialversicherungsträger i.S.v. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Es gilt die Legalzession des § 116 Abs. 1 SGB X. Dieser Forderungsübergang ist durch § 116 Abs. 7 SGB X gesichert. Für den Rentenversicherungsträger gilt § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X entsprechend: Werden durch den Abfindungsvergleich übergegangene Ansprüche berührt, kann der Mandant also dem Regress des Sozialleistungsträgers ausgesetzt [...]
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