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Da Abfindungsvergleiche einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche enthalten, ist es erheblich, ob der Verzicht auch für die übergegangenen Ansprüche gilt. Der Verzicht ist eine Verfügung, so dass es darauf ankommt, ob der Geschädigte wirksam über seinen Anspruch verfügen kann. Das kann er grundsätzlich bis zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs. Hier ist zu unterscheiden: Die Legalzession auf den Sozialversicherungsträger erfolgt regelmäßig im Augenblick des Unfallereignisses (zuletzt: BGH, Urt. v. 13.03.2001 – VI ZR 290/00, NZV 2001, 259). In diesen Fällen kann also auf den Anspruch ohnehin seitens des Geschädigten nicht wirksam verzichtet werden. Auf den Sozialhilfeträger geht der Anspruch jedoch erst über, sobald wegen des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte (auch bzgl. einer Bedürftigkeit des Geschädigten) mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen ist (BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 271/94, BHGZ 131, 274). [...]
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