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Die Erstattungspflicht nach § 116 Abs. 7 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass der Ersatzpflichtige gegenüber dem Sozialleistungsträger befreiend an den Geschädigten geleistet hat. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Abtretungsvorschriften der §§ 412, 407 BGB, so dass es auf die Kenntnis des Ersatzpflichtigen von der Zession zum Zeitpunkt der Leistung ankommt. Beim gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X genügt für diese Kenntnis aber bereits das Wissen der Tatsachen, welche die Sozialleistungspflicht auslösen (BGHZ 19, 177, 181). Da der Anspruch des Sozialversicherungsträgers grundsätzlich bereits zum Unfallzeitpunkt entsteht, ist hier eine befreiende Leistung an den Geschädigten nie möglich, da der Schädiger immer Kenntnis von den auslösenden Tatsachen hat. Anders ist es bei den Leistungen des Sozialhilfeträgers. Da hier der Anspruch erst übergeht, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers [...]
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