Mit größeren Überständen auf einer Fahrbahn muss der Verkehrsteilnehmer rechnen, da Kanaldeckel nicht immer in den Straßenbelag eingepasst werden können. Ein 1,5 cm herausragender Kanaldeckel begründet keinen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten. Eine Schadensersatzverpflichtung wurde dagegen angenommen bei einem Kanaldeckel, der 4 cm herausragte (OLG Koblenz, Urt. v. 28.01.2013 – 12 U 66/12, BeckRS 2013, 02062, aber 50 % Mitverschulden). Bei einer noch nicht fertig gestellten Straße muss zumindest tagsüber nicht vor einem deutlich sichtbar über das Straßenniveau hinausragenden Kanaldeckel gewarnt werden, der leicht umfahren werden kann. Auch ein 40 cm über das übrige Niveau einer erkennbar nicht fertig gestellten Straße hinausragender Kanaldeckel begründet keine Verkehrssicherungspflichtverletzung, da es sich um eine typische Gefährdung bei Benutzung einer unfertigen Straße handelt, mit der der Verkehrsteilnehmer rechnen musste und die er auch bei Dunkelheit [...]