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Bordsteine sind unabhängig davon, ob sie den Rand einer Parkfläche oder eine auf dem Parkplatz befindliche Pflanze umfassen, nicht zum „Überparken“, also Überfahren mit der vor den Vorderreifen eines Pkw befindlichen Front gedacht. Eine Bordsteinerhöhung, die beim Überfahren zu einem Schaden an dem Fahrzeug führt, stellt keinen verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustand dar. Überfährt ein Fahrzeugführer einen erkennbaren Bordstein und kommt es hierbei zu einem Schaden, so begründet dies ein anspruchsausschließendes Mitverschulden (LG Görlitz, Urt. v. 27.05.2016 – 2 S 159/15, VersR 2016, 1524). Es besteht daher keine generelle Amtspflicht der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft ein gefahrloses „Überhangparken“ zu ermöglichen. Ein Amtshaftungsanspruch ist insbesondere wegen Mitverschuldens ausgeschlossen, wenn ein auf eine Bodenfreiheit von 10 cm tiefergelegtes Kfz auf einen 20 cm hohen Randstein auffährt. Ein Fahrzeugführer mit einem Fahrzeug mit so [...]
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