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Der Verkehrssicherungspflichtige muss auf überraschende Gefahrenstellen hinweisen und vor außergewöhnlichen Gefahren warnen (OLG Hamm, Urt. v. 15.10.1981 – 27 U 73/81, VersR 1982, 1081). Außergewöhnliche Gefahren können aus dem Zusammenwirken und -treffen mehrerer Gefahrenumstände hervorgehen, etwa bei Kopfsteinpflaster, rechtwinkliger Kurve, Nässe und Verschmutzung. Warnungen sind darüber hinaus erforderlich, wenn die Gefahr ungewöhnlich hoch ist oder wenn von mehreren zusammenwirkenden Gefahrenumständen nur einer erkennbar ist, andere aber verborgen sind. So muss beispielsweise vor einem Schlagloch aufgrund Frostaufbruchs mit 20 cm Tiefe bei einer innerstädtischen Straße mit erheblichem Verkehrsaufkommen gewarnt werden (LG Augsburg, Urt. v. 10.05.1991 – 1 O 5228/90, zfs 1991, 404). Das Gleiche gilt für erhebliche Frostaufbrüche, die nur behelfsmäßig ausgebessert wurden oder die Fahrbahn sich plötzlich verengt (BGH, Urt. v. 02.06.1958 – III ZR 35/57, VersR [...]
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