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Der Verkehrssicherungspflichtige ist verpflichtet, Verkehrszeichen so anzubringen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, dass gewährleistet ist, dass sie sichtbar bleiben, insbesondere sie nicht durch parkende Wagen, herabhängende Zweige oder andere Gegenstände verdeckt werden. Gegebenenfalls müssen sie beleuchtet werden. Verkehrsschilder müssen nach einer Beschädigung etwa durch Anfahren auf ihre Standsicherheit überprüft werden, wobei eine visuelle Kontrolle nicht ausreichend ist. Eine „Rüttelprobe“ ist notwendig (OLG Nürnberg, Urt. v. 31.07.1996 – 4 U 1494/96, r+s 1997, 244, 245). Sie müssen die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und in ausreichender Weise vor drohenden Gefahren warnen, so dass sie sich auf die konkrete Situation einstellen können (BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 299/13, DAR 2014, [...]
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