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Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte bei Verletzung seiner Person oder Sachen wählen, ob er vom Schädiger die Wiederherstellung des früheren Zustands oder Geldersatz verlangt. Dieses Wahlrecht hat in der Regulierungspraxis keine Bedeutung, da sich die Schadensersatzansprüche praktisch ausschließlich gegen die Krafthaftpflichtversicherer richten und von diesen auch befriedigt werden. Soweit die Versicherer im Wege des Direktanspruchs nach § 115 VVG in Anspruch genommen werden, haben sie einen Schadensersatz in Geld zu leisten, § 115 Abs. 1 Satz 3 VVG. Somit kann vom Versicherer nicht verlangt werden, dass er z.B. dem Mandanten einen neuen Wagen beschafft. Der Mandant kann, wenn er Anspruch auf Ersatz des für die Neuwagenbeschaffung erforderlichen Geldbetrags hat, dem Versicherer den beschädigten Wagen zur Verfügung stellen und den vollen Ersatzbetrag, nicht nur den um den Restwert ermäßigten Geldbetrag, verlangen (BGH, Urt. v. 14.06.1983 – VI ZR 213/81, [...]
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