Eine Anrechnungsverpflichtung ist bei der Schadensbezifferung zu berücksichtigen, wenn die gegnerische Versicherung nur aufgrund des sich aus § 117 VVG ergebenden Anspruchsprivilegs des Geschädigten leisten muss (zu den Voraussetzungen vgl. Teil 3.1.5.3). Gegenstück dieser erweiterten Haftung ist, dass die Eintrittspflicht nur subsidiär besteht. Der Geschädigte muss also anderweitige Ersatzmöglichkeiten in Anspruch nehmen und sich die hieraus zu erzielenden Entschädigungen auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (§ 117 Abs. 3 und 4 VVG). Andere Schadensversicherer im Sinne dieser Vorschrift, die also der Mandant bei Bestehen eines entsprechenden Versicherungsvertrages in Anspruch nehmen muss, sind: Kaskoversicherung, Verkehrsserviceversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, soweit sie Krankenhaus- und Heilungskosten ersetzt, Rechtsschutzversicherung sowie Sozialversicherung. Erfolgt die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung aus diesem Grund, tritt ein [...]