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Vorteile, die das Schadensereignis mit sich gebracht hat, sind auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, soweit sie wiederum zurechenbare Folge des Schadensereignisses sind. Abzug neu für alt, aber auch bereits vorhandene Vorschäden Hierfür ist jedoch der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urt. v. 23.06.1992 – XI ZR 247/91, NJW-RR 1992, 1397; kein Abzug „neu für alt“ bei Brillengläsern: AG Schwandorf, Urt. v. 19.04.2023 – 2 C 263/22). Es ist nicht erforderlich und in der Regulierungspraxis unüblich, dass der Anspruchsteller bei der Bezifferung seines Schadens anzurechnende Vorteile bereits von vornherein berücksichtigt. Insoweit bleiben Einwendungen im Regulierungsangebot der Versicherung abzuwarten. Eine Ausnahme gilt jedoch bei ersparten Steuern; hier hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, ob und wie die Steuern bei der geltend gemachten Forderung berücksichtigt worden sind (BGH, Urt. v. 10.02.1987 – VI ZR 17/86, VersR 1987, 668). Zur [...]
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