Die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die sich bei der Festlegung des Schmerzensgeldanspruchs ergeben, haben dazu geführt, dass dort überwiegend von der Möglichkeit des unbezifferten Klageantrags Gebrauch gemacht wird. Zulässig ist es, die Zahlung eines „angemessenen“ Schmerzensgelds zu begehren (vgl. BGHZ 132, 341), sofern sich aus der Begründung wenigstens die Größenordnung ergibt, in der nach Auffassung des Klägers der Anspruch berechtigt ist. Es wird sogar die Auffassung vertreten, dass die Streitwertangabe des Klägers, die Höhe des eingezahlten Kostenvorschusses oder das Stillschweigen zur gerichtlichen Streitwertfestsetzung ausreichen soll (BGH, Urt. v. 28.02.1984 – VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807). Der Vorteil, dass man jedenfalls nicht zu wenig verlangt hat, wird aufgehoben durch das Risiko, das Urteil nicht angreifen zu können, wenn es weniger zubilligt, als man sich unausgesprochen vorgestellt hat (BGH, Urt. v. 09.07.1974 – VI ZR 236/73, VersR 1974, 1182). [...]