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Bei streitigem Haftungsgrund ist das Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere auch das der richterlichen Beweiswürdigung nur schwer im Voraus kalkulierbar. Zur Verringerung des Kostenrisikos wird daher häufig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nur einen Teil des insgesamt eingetretenen Schadens einzuklagen (offene Teilklage, vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2009 – IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950). Im Hinblick auf eine drohende Verjährung ist dies aber mit einem gewissen Risiko behaftet. Dabei muss jedoch in der Begründung angegeben werden, dass es sich um einen Teilbetrag des Gesamtschadens handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Gesamtschaden auf verschiedene, jeweils selbständige Schadensgruppen verteilt (also Sachschaden, Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse). Im Weiteren sollte auch innerhalb der jeweiligen Anspruchsgruppe die Aufteilung angegeben werden, also beispielsweise beim Sachschaden auf Reparaturkosten, [...]
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