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Bei schweren Unfallverletzungen lassen sich oft die Folgen nicht voraussehen, also auch nicht, ob bei einer erst künftig eintretenden Verschlechterung des Gesundheitszustands ein weiterer Schaden entstehen wird (BGH, Urt. v. 20.01.2004 – VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243; BGH, Beschl. v. 09.01.2007 – VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601). Dann ist es regelmäßig zweckmäßig, eine Feststellungsklage zu erheben, die bereits dann zulässig ist, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass sich aufgrund der Unfallverletzungen noch solche Auswirkungen ergeben können. Dieses Feststellungsinteresse entfällt nur, wenn kein Grund besteht, mit dem Eintritt künftiger Schäden wenigstens zu rechnen (BGH, Urt. v. 16.01.2001 – VI ZR 381/99, DAR 2001, 155; BGH, Beschl. v. 09.01.2007 – VI ZR 133/06, DAR 2007, 390; OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2012 – 5 W 3/12, VersR 2013, 604). Kein Feststellungsinteresse bei „sehr geringer Möglichkeit“ künftigen Schadeneintritts: BGH, Urt. v. 02.04.2014 – [...]
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