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In der Regulierungspraxis zahlt der Versicherer häufig einen Vorschuss auf den Anspruch des Mandanten. Fraglich ist dann bei der Klageerhebung immer, ob diese Zahlung als Erfüllung vom Klageantrag abzuziehen ist. Hier gilt es zwei Fälle zu unterscheiden: Zum einen kann sich der Versicherer vorbehalten, auf welche Schadenspositionen die Zahlung anzurechnen ist. Dieser Verrechnungsvorbehalt ist zulässig und führt zunächst nicht zur Erfüllung. Entweder übt die Versicherung ihr Bestimmungsrecht aus. Dann bestehen hinsichtlich der Abfassung des Klageantrags keine Schwierigkeiten, da Erfüllung eingetreten ist und der Betrag abgezogen werden muss. Versäumt die Versicherung dagegen die Ausübung ihres Bestimmungsrechts, so tritt zunächst keine Erfüllung ein und die Klage ist ohne Abzug zu erheben. Übt der Versicherer sein Bestimmungsrecht im Prozess aus, tritt Erfüllung ein und die Hauptsache kann vom Kläger für erledigt erklärt werden. Die Kostenfolge trifft dann den [...]
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