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Die Möglichkeiten einer solchen Beweisführung werden häufig und mit zum Teil fatalen Folgen überschätzt. – Hoffnungen, die darauf zielen, dass sich praktisch der gesamte Unfallablauf durch ein Sachverständigengutachten nachweisen lässt, sind in praktisch allen Fällen vergeblich. Entsprechende gutachterliche Ergebnisse setzen das unstreitige Bestehen bzw. den Nachweis zahlreicher tatsächlicher Anhaltspunkte voraus, die in ihrer Gesamtheit vorliegen müssen, wobei also schon das Fehlen eines von mehreren Gesichtspunkten ausreicht, das Ergebnis zu verhindern oder es jedenfalls in Frage zu stellen. Allerdings darf das Gericht dabei nicht selbst die Relevanz der Anknüpfungstatsachen verneinen; es muss hierzu ein Sachverständigengutachten einholen bzw. diese Frage in dem einzuholenden Gutachten mitbeurteilen lassen (BGH, Urt. v. 23.02.1999 – VI ZR 76/98, VersR 1999, 644). Bereits eine vergleichsweise einfache gutachterliche Feststellung einer Ausgangsgeschwindigkeit der [...]
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