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Auch wenn amtliche Ermittlungen geführt werden – und sogar dann, wenn der Gegner in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verurteilt ist –, ergibt sich hieraus noch nicht eine Haftung auch in zivilrechtlicher Hinsicht. Es muss im Einzelnen überprüft werden, ob und wie sich ein solcher Nachweis führen lässt. Aus dem Umstand der Ermittlungen allein lässt sich der Rückschluss darauf ziehen, welche einzelnen Daten zum Unfall aus den Ermittlungsakten festgestellt und belegt werden können: Unfallhergang, Ort und Zeit des Unfalls; die beteiligten Verkehrsteilnehmer und Verkehrsmittel; die polizeilich festgestellten unmittelbaren Unfallursachen und Unfallumstände; die Unfallfolgen. Welches Ergebnis die Unfallaufnahme im Einzelfall hat, hängt von der Durchführung der in den jeweiligen Bundesländern geltenden Dienstanweisungen ab, die sich im Wesentlichen auf folgende Nachforschungen erstrecken: Sicherung und Beschreibung von Fahr- und Bremsspuren und Beschädigungen an [...]
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