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Die Besonderheiten der Haftung bei Verkehrsunfällen bringen es mit sich, dass die Ansprüche des Mandanten jedenfalls nicht völlig verloren gegeben werden müssen, wenn keine Beweismittel vorhanden sein sollten. Es kommt nur sehr selten vor, dass der Unfallgegner seine Beteiligung am Unfall überhaupt bestreitet und leugnet, an der Unfallstelle gewesen zu sein. Insbesondere über die rechtlichen Gesichtspunkte des sogenannten Anscheinsbeweises sowie der Betriebsgefahr lässt sich häufig zumindest eine Mithaftung, wenn nicht sogar eine volle Haftung des Gegners belegen. Für die Regeln des Anscheinsbeweises seien hier zunächst beispielhaft aus der Rechtsprechung des BGH genannt: Auffahrunfälle, Zusammenstöße an Kreuzungen oder Einmündungen (also Vorfahrtsbereich), Abkommen von der Fahrspur, Schleudern. Wegen Einzelheiten siehe Teil 8.1.2.5. Wenn diese Regeln im Einzelfall nicht greifen, bleibt eine Mithaftung des Gegners im Raum. Dies ist eine Folge der durch §§ 7, 17 StVG [...]
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