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Nach der Zivilprozessordnung sind Fotos zwar kein zulässiges Beweismittel und können im Prozess allenfalls i.V.m. einer Zeugenaussage über die Identität zwischen dem dargestellten und dem tatsächlichen Zustand verwertet werden. Bei der außergerichtlichen Regulierung besteht jedoch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch hinsichtlich der in Frage kommenden Mittel. Feste Regeln lassen sich also nicht aufstellen. Erfahrungsgemäß sind jedoch Schadenssachbearbeiter der Versicherung in der Regel bereit, Fotos zu verwerten, jedenfalls dann, wenn sie nicht im eklatanten Widerspruch zu den Angaben des VN stehen; jedenfalls in einem solchen Fall ist der Sachbearbeiter gehalten, eine zusätzliche Stellungnahme des VN einzuholen. Sollte das Foto daher im Ergebnis vom Sachbearbeiter nicht akzeptiert werden, besteht das eingangs geschilderte [...]
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