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Lässt sich der Gegner oder dessen Fahrzeug nicht ermitteln, bedeutet das nicht, dass sämtliche Ersatzmöglichkeiten ausgeschlossen sind. Soweit der Geschädigte selbst mit dem Kraftverkehr zusammenhängende Versicherungen abgeschlossen hat, können diese zumindest hinsichtlich eines Teils des Schadens eintrittspflichtig sein. Konnte die Feststellung des Gegners nicht erfolgen, weil der Mandant hierzu wegen seinen Unfallverletzungen gehindert war und ist die Polizei an der Unfallstelle gewesen, ohne die Personalien der Beteiligten festzuhalten, kann sich der Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen den Dienstherrn der Polizeibeamten richten. Wenn und soweit das ausscheidet, kommen auch Ansprüche gegen den Verein Verkehrsopferhilfe in Betracht. Die Aufgaben des Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG sind in den §§ 12a–12c PflVG geregelt und dem Verein Verkehrsopferhilfe übertragen [...]
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