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Nach § 12 Abs. 3 PflVG verjährt der Anspruch gegen den Fonds in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte vom Schaden und von den Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, dass er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen kann. Diese Regelung ist gleichlautend mit der gesetzlichen, sodass hierzu im Weiteren auf Teil 8.1.3 verwiesen werden kann. Der Lauf der Frist ist nach der gleichen Bestimmung durch die Anmeldung der Ansprüche bis zur Entscheidung des Fonds oder der nachstehend erwähnten Schiedsstelle gehemmt, §§ 14, 115 Abs. 2 Satz 3 VVG. Auch hierzu kann auf die Ausführungen unter Teil 8.1.3.2 verwiesen [...]
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