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Nach der allgemeinen Beweisregel hat der Geschädigte alle Voraussetzungen für seinen Schadensersatzanspruch darzulegen und zu beweisen, so den zum Schaden führenden Unfallverlauf, die Kausalität und bei Geltendmachung des immateriellen Schadens auch das Verschulden des Gegners (vgl. Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 12 PflVG Rdnr. 13). Auch der Umstand, dass dieser Beweis gerade in der hier behandelten Fallkonstellation – das gegnerische Fahrzeug kann nicht ermittelt werden, insbesondere auch bei Unfallflucht – regelmäßig nur äußerst schwer erbracht werden kann, führt zu keiner Änderung. Allerdings bleiben die allgemeinen Beweislastregeln auch im umgekehrten Fall bestehen; dem Fonds kommt also keine Beweiserleichterung zugute. Will er sich auf ein Mitverschulden des Anspruchstellers berufen, so trägt er hierfür die Beweislast. Etwa sich hieraus für den Fonds – insbesondere im Fall der Unfallflucht – ergebende Schwierigkeiten hängen „unvermeidbar mit der vom [...]
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