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Hier besteht ein Unterschied zu privat genutzten Pkws, weil für Nutzfahrzeuge kein einheitlicher Gebrauchtwagenmarkt besteht und Nutzfahrzeuge häufig bis zum Zeitpunkt der Gebrauchsunfähigkeit genutzt werden. Nach Auffassung des BGH (Urt. v. 18.09.1979 – VI ZR 16/79, NJW 1980, 281) können je nach Wagentyp, Art der Beschädigung und Reparaturweise trotz gleichen Zeitwerts und gleich hoher Reparaturkosten erhebliche Unterschiede im Markt bestehen, sodass hier eine schematische Berechnungsmethode auszuscheiden und das Gericht nach Beratung durch einen Sachverständigen die Festsetzung vorzunehmen hat. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist uneinheitlich. Das Vorliegen eines Markts für gebrauchte Nutzfahrzeuge und damit Ersatz des merkantilen Minderwerts wird teilweise verneint (so z.B. OLG Köln, Urt. v. 24.10.1973 – 16 U 39/73, VersR 1974, 761), teilweise bejaht (OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.1977 – 4 U 5/77, VersR 1978, [...]
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