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Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nur bei Unfallschäden „von einiger Erheblichkeit“, also nicht bei reinen Blechschäden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.2012 – I-1 U 165/11, SP 2013, 14). Deswegen sieht die Mehrzahl der nachfolgend dargestellten Berechnungsmethoden auch den Ansatz eines Schadensbetrags unterhalb eines bestimmten Verhältnissatzes des Wiederbeschaffungswerts nicht vor. Auch der BGH (Urt. v. 18.09.1979 – VI ZR 16/79, VersR 1980, 46) hat den Ansatz bei Reparaturkosten, die unter 10 % des Zeitwerts liegen, verneint. Allerdings sind dem die Instanzgerichte nicht immer gefolgt (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 29.06.1983 – 13 U 71/83, zfs 1983, 263; LG Saarbrücken, Urt. v. 01.10.1981 – 2 S 38/81, zfs 1983, 263; AG Köln, Urt. v. 21.01.1985 – 266 C 608/84, VersR 1986, 690). Das AG Kiel hat dies wie folgt zusammengefasst: „Aus dem Umstand, dass sich aus der Reparaturkostenrechnung und dem [...]
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