Keine einheitliche Berechnungsmethode
Umstritten ist nach wie vor die Methode, nach der der merkantile Minderwert zu bemessen ist. Der BGH hat sich lediglich zur Brauchbarkeit der verschiedenen, nachfolgend aufgeführten Bemessungsmethoden geäußert, ohne sich dabei auf eine bestimmte festzulegen. Hierfür dürfte letztlich auch der von der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigte Grundsatz maßgebend sein, dass die Ermittlung der Wertminderung im Einzelfall nach der freien tatrichterlichen Überzeugung unter Berücksichtigung sämtlicher für den Verkaufswert maßgeblicher Kriterien vorgenommen werden muss (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.1980 – 10 U 106/80, VersR 1981, 886). Somit wird der Schätzung durch einen Sachverständigen der Vorzug gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben sein (OLG Köln, Urt. v. 05.06.1992 – 19 U 253/91, VersR 1992, 973; OLG Hamm, Urt. v. 14.07.1986 – 13 U 283/ 85, DAR 1987, 83). Mit dieser Einschränkung haben daher die nachfolgend in Grundzügen geschilderten [...]