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Mittlerweile wird auch für Behördenfahrzeuge eine merkantile Wertminderung nach einer Beschädigung anerkannt (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 01.12.1981 – 13 S 3660/81; LG Dessau, Urt. v. 15.06.2001 – 1 S 111/01, DAR 2002, 72). Dies hängt damit zusammen, dass Behördenfahrzeuge nicht mehr bis an ihr „Lebensende“ gefahren werden, sondern oftmals aus Kostengründen geleast werden, so dass auch diese Fahrzeuge auf dem freien Markt gehandelt werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Behördenfahrzeuge nach ihrer Rückrüstung auf dem freien Markt gehandelt werden, so dass bei einem Dienstfahrzeug grundsätzlich eine merkantile Wertminderung in Betracht (AG Dortmund, Urt. v. 28.06.2017 – 426 C 2022/16, SVR 2017, 431 für Polizeifahrzeug). Für Bundeswehrfahrzeuge wird ebenfalls eine merkantile Wertminderung bei Beschädigung anerkannt, wenn es sich um handelsübliche Fahrzeuge handelt, also um solche, die in gleicher oder ähnlicher Bauart von jedermann als Fahrzeug [...]
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