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Weiterhin gilt der Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Er hat ein Wahlrecht in gleich zweierlei Richtung, nämlich einmal dahin, wie er die Ersatzleistung des Schädigers bzw. dessen Versicherers verwendet und zum zweiten dahin, in welcher Form er den Schaden beseitigt: durch Reparatur, Ersatzwagenbeschaffung oder ob er dies unterlässt. In beidem ist er in der Ausführung selbst uneingeschränkt frei. Jedoch können sich hier Einschränkungen mittelbar dadurch ergeben, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen der Schadensersatzanspruch begrenzt. Soweit das Gesetz in § 249 BGB an sich ein drittes Wahlrecht ausdrücklich vorsieht, als der Geschädigte entweder die Instandsetzung durch den Schädiger selbst verlangen kann oder bei Beschädigung einer Sache den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag, ist in der Praxis die Ausnahme die uneingeschränkte Regel geworden. Den zur Wiederherstellung vom Schädiger bzw. dessen Versicherung geleisteten Geldbetrag kann [...]
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