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Die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Dispositionsfreiheit des Geschädigten schließt auch ein, dass er eine Schadensbeseitigung vollständig unterlässt (st. Rspr. des BGH; Urt. v. 23.03.1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; BGH, Urt. v. 17.03.1992 – VI ZR 226/91, VersR 1992, 710), ebenso ein Wahlrecht, wie er die Schadensersatzleistung verwendet (zuletzt BGH, Urt. v. 17.10.2006 – VI ZR 249/05, VersR 2007, 82; BGH, Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, DAR 2012, 203). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings nach heutigem Stand zwei Ausnahmen, in denen sich unter den nachgenannten Voraussetzungen der Schadensersatzanspruch sowohl durch die Art der Schadensbehebung wie auch die Mittelverwendung beschränken kann: 1. Bei unterbliebener Schadensbehebung ist Obergrenze für die Ersatzleistung stets der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Die nach der Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise mögliche Anhebung auf 130 % des Wiederbeschaffungswerts scheidet hier [...]
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