Durch § 22 Abs. 2 RVG ist nunmehr eine Höchstgrenze des Gegenstandswerts eingeführt. In derselben Angelegenheit ist er auf 30 Mio. € beschränkt, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Bei einem Auftrag durch mehrere Personen erhöht sich die Höchstgrenze um jeweils 30 Mio. € je weitere Person, jedoch nicht über insgesamt 100 Mio. € hinaus. Im Bereich der Regulierung eines Unfallschadens dürfte diese Begrenzung jedoch höchst selten [...]