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Im Fall von Feststellungsklagen wird bei der Streitwertbemessung üblicherweise ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Leistungsinteresse vorgenommen. Auch hier kann aber eine Besonderheit der Schadensregulierung zum Tragen kommen, weil nämlich praktisch ausnahmslos ein eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer vorhanden ist, der nach gerichtlicher Feststellung häufig zahlt, ohne dass danach Leistungsklage erhoben werden muss. Auch bei dieser besonderen Konstellation ist der übliche Abschlag vorzunehmen (vgl. Zöller, ZPO Kommentar, 33. Aufl. 2020, § 3 Rdnr. 16 – Feststellungsklagen). Ist der Feststellungsantrag auf einen erst in Zukunft entstehenden Schaden gerichtet (siehe Teil 11.1.5.2) wird der Schadensbetrag nach § 3 ZPO gemäß den Angaben der Klagebegründung geschätzt und vom Schätzbetrag wiederum ein Abschlag von 20 % [...]
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