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Hinsichtlich der von der Versicherung zu erstattenden Kosten richtet sich der Gegenstandswert laut Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 05.12.2017 – VI ZR 24/17, NJW 2018, 935 m.w.N.) nicht nach der geltend gemachten Forderung, sondern nach dem Betrag der vom Ersatzpflichtigen geleisteten Zahlung. Nur in diesem Umfang ist die Forderung als begründet anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob die Festlegung der Ersatzleistung durch den Versicherer in einem Vergleich oder außerhalb eines solchen erfolgt. Auch dann, wenn der Geschädigte die Auffassung des Versicherers zum Umfang des begründeten Anspruchs nicht teilt und ihr sogar widersprochen hat, berechnen sich die Gebühren nach dem Betrag der insgesamt tatsächlich geleisteten Entschädigung. Der BGH begründet dieses Ergebnis aus dem prozessualen Kostenerstattungsrecht. Dort trägt der Kläger das Kostenrisiko. Dringt er mit der Klageforderung nicht voll durch, hat er im Verhältnis seines Unterliegens auch die anteiligen [...]
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