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Überwiegend gehen die Auffassungen des Geschädigten und des Versicherers zur Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes auseinander. Über die eingangs behandelte Grundproblematik hinaus ergeben sich hier zusätzliche Bemessungsprobleme, wenn von der Möglichkeit eines unbezifferten Klageantrags Gebrauch gemacht wird, siehe hierzu Teil 11.1.5.3. Bei einem unbezifferten Klageantrag ohne Angabe eines Mindestbetrags ist nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in erster Linie auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abzustellen und somit darauf, welcher Schmerzensgeldbetrag auf der Grundlage seines Klagevorbringens angemessen wäre. In den Fällen, in denen der Kläger im Rahmen seines unbezifferten Klageantrags einen Mindestbetrag genannt hat, ist hierauf bei der Streitwertfestsetzung abzustellen; dabei darf er jedoch nicht unterschritten werden. Wird eine Schmerzensgeldrente verlangt, ist § 17 Abs. 2 GKG entsprechend anwendbar, wonach der Betrag des fünffachen [...]
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