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Die außergerichtliche Geschäftsgebühr ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens (hälftig) anzurechnen. Die für den ersten Auftrag verdiente Gebühr ist bei der Berechnung der entsprechenden Gebühr für die zweite Angelegenheit von dieser abzuziehen. Sinn dieser Vorschrift ist, dass der Mandant solche Gebühren nicht doppelt bezahlen soll, denn sein Rechtsanwalt hat sich durch die vorgerichtliche Tätigkeit bereits in den Fall eingearbeitet. Der Anwalt kann aber nach § 15a Abs. 1 RVG frei wählen, welche der aufeinander anzurechnenden Gebühren er in voller Höhe einfordert und welche er vermindert, solange er nicht beide Gebühren in voller Höhe einfordert. Dies hat vor allem im Kostenfestsetzungsverfahren Bedeutung, wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich eine Geschäftsgebühr verdient hat, die dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Der Mandant soll nicht schlechter stehen, wenn er vorgerichtlich [...]
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