Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Geschäftsgebühr ist zwingend mit einzuklagen und kann nicht nach Beendigung des Rechtsstreits im Kostenausgleichsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO vom Rechtsanwalt zur Festsetzung beantragt werden (BGH, Urt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; BGH, Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZR ZB 57/07, NJW 2008, 132). Durch die Geltendmachung der Kosten als Nebenforderung erhöht sich entsprechend §§ 43 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO der Gegenstandswert nicht (BGH, Urt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, SVR 2007, 303). Es sei dennoch empfohlen, die Geschäftsgebühr in einem separaten Klageantrag zu beziffern und die Verzinsung nicht zu [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen