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Die Anrechnung der Geschäftsgebühr setzt nach der vorstehend zitierten Vorbemerkung weiter voraus, dass die Tätigkeit des Anwalts auf denselben Gegenstand gerichtet war. Damit wird der geltend gemachte Anspruch bezeichnet. Der außergerichtlich verfolgte und der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch müssen aber nicht stets übereinstimmen. Richtet sich der Anspruch in beiden Fällen nicht gegen denselben Schuldner, handelt es sich laut bisher überwiegender Rechtsprechung zur BRAGO (OLG Bamberg, Urt. v. 26.01.1998 – 4 U 185/96, DRsp Nr. 1998/10746; LG Augsburg, Urt. v. 04.12.1991 – 3 O 5505/90, zfs 1992, 244; LG Flensburg, Urt. v. 20.01.1986 – 4 O 303/85, JurBüro 1986, 723; LG Frankenthal, Urt. v. 19.09.1995 – 6 O 588/94, AnwBl 1996, 176; LG Frankfurt, Urt. v. 26.01.1982 – 2/19 O 259/81, AnwBl 1982, 318; LG Hamburg, Urt. v. 15.07.1993 – 323 O 348/92, zfs 1994, 422; AG Bonn, Urt. v. 08.02.2001 – 14 C 537/99, AnwBl 2001, 246) nicht um denselben [...]
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