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Wesentlich ist zunächst, dass sich die Anrechnung nicht auf alle Gebühren erstreckt, die bei der Schadensregulierung außergerichtlich entstehen können. Erfasst ist nur die Geschäftsgebühr, nicht jedoch die Einigungsgebühr. Das folgt einmal aus der Vorbemerkung 1 zum Teil 1, wonach die Gebühren dieses Teils, also auch die Einigungsgebühr, neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren entstehen. Allerdings ist § 15 RVG zu beachten, wonach der Anwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern kann. In der Praxis ist es ohne weiteres möglich, dass bei einer teils außergerichtlichen, teils gerichtlichen Regulierung zwei Einigungsgebühren entstehen, wenn beispielsweise ein Abfindungsvergleich zunächst geschlossen wird, zu dessen Auslegung dann aber Streit entsteht, der gerichtlich entschieden werden soll, worüber dann ein weiterer Vergleich zustande kommt. In diesem Fall handelt es sich aber um verschiedene Gegenstände, einmal der Schaden an sich [...]
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