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Soweit die verbliebene Behinderung den Erwerb spezieller Nahrungsmittel, insbesondere Diätmittel erfordert, sind diese Aufwendungen ebenso zu erstatten, wie die für die Körperpflegemittel, ferner auch die Gebühren für spezielle Krankengymnastik oder Kuraufenthalte (BGH, Urt. v. 19.11.1955 – VI ZR 134/54, VersR 1956, 22; 1982, 238; OLG Celle, a.a.O., VersR 1975, 1103, 1104). Das gilt auch für einen erhöhten Bedarf an Kleidung und deren Reinigung (KG, Urt. v. 11.03.1968 – 12 U 1770/67, DAR 1971, 296, 297). Dagegen zählen Aufwendungen für die Anschaffung oder die Unterhaltung von Gegenständen des allgemeinen Lebensbedarfs, wie z.B. Bücher, Radio, Fernseher, Videogerät, Kassettenrecorder, nicht zu den vermehrten Bedürfnissen, da und soweit sie vom Verletzten auch ohne Unfall erworben worden [...]
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