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Zu den ersatzpflichtigen vermehrten Bedürfnissen gehören auch Aufwendungen, die für einen behindertengerechten Umbau der Wohnung des Verletzten erforderlich sind (OLG München, Urt. v. 30.01.2003 – 19 U 4246/02, VersR 2003, 518; LG Münster, Urt. v. 30.06.2008 – 2 O 268/06, SP 2009, 68). Das wird insbesondere am Beispiel des Verletzten deutlich, der nach dem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Anhaltspunkte dafür, welche Maßnahmen hierzu im Einzelnen erforderlich und damit erstattungsfähig sind, lassen sich aus den DIN-Normen 18024 und 18025 ersehen. Für den Fall des Aus- und Umbaus der bereits vorhandenen Wohnung des Verletzten ist die Ersatzpflicht wohl unumstritten (vgl. u.a. OLG Nürnberg, Urt. v. 07.11.1969 – 1 U 175/68, VersR 1971, 260). Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.07.2005 – VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559) hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er vor dem Unfall stand. Abzustellen ist auf die [...]
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