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Bleibt aufgrund der unfallbedingten Verletzung eine Gehbehinderung, sind die Aufwendungen zur Wiederherstellung einer Mobilität des Verletzten ebenfalls zu erstatten. Das gilt zunächst dann, wenn der Verletzte vor dem Unfall kein Kraftfahrzeug hatte bzw. sich ein solches nicht leisten konnte, aber für Fahrten zur Arbeitsstätte und für private Zwecke benötigt, dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigt werden kann oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der schwierigen Verbindungen unzumutbar ist: In diesen Fällen sind unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse die gesamten Anschaffungskosten zu ersetzen (OLG München, Urt. v. 10.11.1983 – 24 U 243/83, VersR 1984, 245; OLG Celle, Urt. v. 19.12.1974 – 5 U 63/74, VersR 1975, 1103, 1104; Grüneberg/Sprau, 81. Aufl., § 843 Rdnr. 3). Das gilt für private Fahrten, was der BGH bestätigt hat. Hatte der Verletzte vor dem Unfall bereits ein Kraftfahrzeug, muss dieses aber behindertengerecht [...]
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