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Der Schadensersatzanspruch erfasst die Aufwendungen, die dem Geschädigten dafür entstehen, dass er aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr die Handlungen vornehmen kann, die im täglichen Leben notwendig werden, wie Essen und Trinken, An- und Auskleiden, Waschen (BGH, a.a.O., VersR 1978, 149, 150). Das gilt auch für die Fälle, in denen der Verletzte beaufsichtigt werden muss (BGH, Urt. v. 17.12.1985 – VI ZR 152/84, VersR 1986, 391). Zu den vermehrten Bedürfnissen i.S.d. § 843 Abs. 1 zweite Alternative BGB gehören die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Die dem Geschädigten gegenüber unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit durch nahe Angehörige ist im Rahmen des Erforderlichen gem. § 843 Abs. 1 zweite Alternative 2 BGB unabhängig davon angemessen abzugelten, ob diese einen Verdienstausfall [...]
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