Bestand schon im Unfallzeitpunkt eine Unterhaltsverpflichtung des Getöteten, so ist zunächst gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 844 Abs. 2 BGB der Unterhaltsschaden für die gesamte mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten zu ersetzen. Bei der Regulierung darf jedoch nicht übersehen werden, dass ein Zukunftsschaden auch zu berücksichtigen ist, wenn im Unfallzeitpunkt noch keine Unterhaltsverpflichtung bestand, eine solche jedoch in Zukunft entstehen kann. Das gilt insbesondere, wenn im Unfallzeitpunkt das getötete Kind noch minderjährig war und eine Unterhaltsverpflichtung erst in späterer Zeit, insbesondere also mit Aufnahme einer Berufstätigkeit, eintreten kann. Soweit der Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens bis zu diesem Zeitpunkt verjähren würde, kann zur Unterbrechung der Verjährung eine Feststellungsklage erhoben werden. Eine solche ist zulässig, wenn eine nicht ganz fernliegende Möglichkeit besteht, dass das getötete Kind nach dem gewöhnlichen Lauf [...]