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Im Gegensatz zum Unterhaltsschaden, der beim Verlust eines Ehepartners oder eines Elternteils entsteht, gibt es für den der Eltern bei Tötung eines Kindes keine festen Quoten oder Tabellenwerte. Der Umfang des Anspruchs bestimmt sich gem. § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Anspruchstellers und umfasst gem. § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Zu berücksichtigen ist also die bisherige Lebensführung des Unterhaltsberechtigten, seine frühere berufliche und soziale Stellung. Vorausgesetzt wird ferner, dass das unterhaltspflichtig gewesene Kind ein derart hohes Einkommen hatte, dass es ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts Zahlung zu leisten fähig gewesen ist (§ 1603 Abs. 1 [...]
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